a der Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess, GS III A/5, in Kraft bis 31. Dezember 2010. Aufgrund dieses Ergebnisses sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 138 ZPO). Der Streitwert der Hauptklage übersteigt CHF 35 Mio.. Die Widerklage des Beklagten 6 wird von der Klägerin anerkannt und ist nur aufgrund der von ihr erhobenen Verrechnungserklärung abzuweisen. Dies rechtfertigt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen und von ihr zu beziehen. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten 6 eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 138 f. ZPO GL). Der Streitwert der Widerklage beträgt CHF 955.85 (Art. 156 Abs. 1 ZPO GL).