In der Hauptklage dringt die Klägerin rund zur Hälfte durch; der teilweise Klagerückzug mit der Replik und die teilweise Abweisung ändern an der Kostenverteilung nichts. Die Kosten sind deshalb zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beklagten 1 – 9 im Verhältnis ihrer Schadenersatzpflicht und zur Hälfte der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Tabelle in Ziffer 28 vorstehend; Art. 132 ZPO GL). Der Prozess war sehr aufwändig. Es rechtfertigt sich deshalb ein Zuschlag gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess, GS III A/5, in Kraft bis 31. Dezember