Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Widerklage des Beklagten 6 ist abzuweisen (vgl. Ziffer 34 vorstehend). Seine Forderung von CHF 955.85 gilt infolge Verrechnung mit dem in der Hauptklage zugesprochenen Schadenersatz als getilgt. Die Widerklage der Beklagten 9 ist im Betrag von CHF 167'728.— gutzuheissen, samt Zins zu 5 % seit 25. August 2010 und im Übrigen abzuweisen (vgl. Ziffer 35 vorstehend). Für alle drei Verfahren gilt, dass alle vorstehend nicht erwähnten Behauptungen und Beweismittel unerhebliche Tatsachen beschlagen. IV. Kosten In der Hauptklage dringt die Klägerin rund zur Hälfte durch;