Die Gerichtskosten werden zur Hälfte den Beklagten 1 – 9 unter solidarischer Haftbarkeit im Verhältnis gemäss Ziffer 1 vorstehend und zur Hälfte der Kläge-rin auferlegt und entsprechend von ihnen bezogen. Die Kosten des Schlich-tungsverfahrens von CHF 639.— werden den Beklagten im gleichen Verhältnis auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Gericht erkennt im Verfahren ZG.2010.00721 (Widerklage): 7. Die Widerklage des Beklagten 6 wird abgewiesen