Beklagte 9 nur zum Teil durch. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb zu 3/10 der Beklagten 9 und zu 7/10 der Klägerin aufzuerlegen und von ihnen zu beziehen. Die Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten 9 eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 138 f. ZPO GL). Der Streitwert der Widerklage beträgt CHF 192'819.20 (Art. 156 Abs. 1 ZPO GL). In seiner Quadruplik wiederholt der Beklagte 6 implizit seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, führt diesen aber nicht weiter aus und reicht dazu auch keine weiteren Unterlagen ein.