Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Widerklage des Beklagten 6 ist abzuweisen (vgl. Ziffer 34 vorstehend). Seine Forderung von CHF 955.85 gilt infolge Verrechnung mit dem in der Hauptklage zugesprochenen Schadenersatz als getilgt. Die Widerklage der Beklagten 9 ist im Betrag von CHF 167'728.— gutzuheissen, samt Zins zu 5 % seit 25. August 2010 und im Übrigen abzuweisen (vgl. Ziffer 35 vorstehend). Für alle drei Verfahren gilt, dass alle vorstehend nicht erwähnten Behauptungen und Beweismittel unerhebliche Tatsachen beschlagen.