Es ist vorzumerken, dass das Rechtsbegehren in der Hauptsache eine Teilklage darstellt. Der von der Klägerin geforderte Schadenszins von 5 % ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 50 zu Art. 754 OR). Mit der Klägerin ist deshalb vom Zeitpunkt der letzten Konkurseröffnung der vorliegend massgebenden Kreditnehmerinnen, der U.______ auszugehen, vom 27. August 2009. Die Beklagten 1 – 9 sind somit zu verpflichten, auf die für sie zu zahlenden Schadensbeträge Zins zu 5 % seit dem 27. August 2009 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.