36. Abschliessendes Gesamtfazit In der Hauptklage sind für die Beklagten 1 – 8 sämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR gegeben, für den Beklagten 8, H.______, für die vorliegend relevanten Kreditvergaben ab 1. August 2006 (vgl. Ziffer 20 vorstehend). Auch für die Beklagte 9 sind sämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 755 OR gegeben (vgl. Ziffer 26 vorstehend). Für die Beklagten 6, 7 und 8 sind zudem sämtliche Voraussetzungen der Haftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e OR erfüllt (vgl. Ziffer 27 vorstehend).