Aus dem Umstand, dass die Beklagte 9 diese Zahlung innert nützlicher Frist nicht zurückwies, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte 9 mit einem Gesamthonorar von CHF 450'000.— einverstanden gewesen wäre, vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine nachträgliche Teilzahlung gehandelt hat. Die Klägerin ist somit zu verpflichten, der Beklagten 9 noch CHF 167'728.— (CHF 651'928.— - CHF 484'200.—) zu bezahlen, samt Verzugszins von 5 % seit 25. August 2010, dem Datum der Einreichung der Widerklage (Art. 104 Abs. 1 OR). Im Übrigen ist die Widerklage abzuweisen. 36. Abschliessendes Gesamtfazit