Die Klägerin hat in ihrem Schreiben an die Beklagte 9 vom 5. Mai 2009 unpräjudiziell ein Gesamthonorar von CHF 450'000.— akzeptiert und daraufhin der Beklagten 9, nebst den bereits erfolgten Akontozahlungen, noch die ausstehende Differenz dazu von CHF 96'840.— bezahlt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte 9 diese Zahlung innert nützlicher Frist nicht zurückwies, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte 9 mit einem Gesamthonorar von CHF 450'000.— einverstanden gewesen wäre, vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine nachträgliche Teilzahlung gehandelt hat.