Widerklage ZG.2010.00728 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erachtet das Gericht Honorarforderungen der Beklagten 9 von insgesamt CHF 651'928.— inkl. MWST (CHF 489'100.— + CHF 88'900.— je plus MWST von 7.6 % + CHF 30'000.— inkl. MWST) als ausgewiesen. Von dieser Gesamtforderung hat die Klägerin insgesamt CHF 484'200.— (CHF 387'360.— + CHF 96'840.—) bereits vorgängig bezahlt. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben an die Beklagte 9 vom 5. Mai 2009 unpräjudiziell ein Gesamthonorar von CHF 450'000.— akzeptiert und daraufhin der Beklagten 9, nebst den bereits erfolgten Akontozahlungen, noch die ausstehende Differenz dazu von CHF 96'840.— bezahlt.