Wird hingegen, wie vorliegend, der Auftraggeber durch eine Schadenersatzleistung nicht nur wertmässig, sondern auch tatsächlich so gestellt, wie wenn der Auftrag richtig erfüllt worden wäre, ist eine Gegenleistung entsprechend dem Wert der Arbeit des Beauftragten geschuldet (Weber, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 43 zu Art. 394 OR mit Hinweisen). Der Umstand, dass sich die Klägerin vorliegend Mehrforderungen vorbehält, ändert daran nichts. 35.4 Fazit Widerklage ZG.2010.00728