inkl. MWST als ausgewiesen. 35.3 Einrede der unsorgfältigen Auftragsausführung Die Rechtsprechung geht mehrheitlich davon aus, dass ein Honorar nur bei korrekter und sorgfaltsgemässer Auftragsführung geschuldet ist. Eine relevante Unsorgfalt führt zum Wegfall der Honorarforderung bzw. berechtigt zur Honorarreduktion, nicht nur zur Geltendmachung von Schadenersatz. Wird hingegen, wie vorliegend, der Auftraggeber durch eine Schadenersatzleistung nicht nur wertmässig, sondern auch tatsächlich so gestellt, wie wenn der Auftrag richtig erfüllt worden wäre, ist eine Gegenleistung entsprechend dem Wert der Arbeit des Beauftragten geschuldet (Weber, Basler Kommentar