Die Begründung der Beklagten 9, die EBK habe gefordert, dass der Jahresabschluss 2008 sämtliche notwendigen Wertberichtigungen habe ausweisen müssen und dass dafür eine detaillierte Überprüfung der Bonitätsrisiken nötig gewesen sei und dass sie habe prüfen müssen, ob die Klägerin die zuvor vereinbarten Massnahmen umgesetzt habe, mag wohl zutreffen. Weshalb aber für die dafür notwendige Bonitätsprüfungen nicht grundsätzlich auf die bereits unlängst vorgenommenen und vorhandenen Prüfergebnisse der Schwerpunktprüfung 2008, welche im Oktober 2008 und November 2008 durchgeführt wurde hat zurückgegriffen werden können, respektive