Von diesen Anforderungen der EBK hatte die Klägerin Kenntnis. Die von der Beklagten 9 nachgereichte Aufstellung über die ausgeführten Arbeiten weist in einzelnen Positionen eine Beschreibung der ausgeführten Arbeiten nach Zeitpunkt, Dauer und Mitarbeiter aus und ist damit genügend substantiiert. Die Begründung der Beklagten 9, die EBK habe gefordert, dass der Jahresabschluss 2008 sämtliche notwendigen Wertberichtigungen habe ausweisen müssen und dass dafür eine detaillierte Überprüfung der Bonitätsrisiken nötig gewesen sei und dass sie habe prüfen müssen, ob die Klägerin die zuvor vereinbarten Massnahmen umgesetzt habe, mag wohl zutreffen.