Das Gericht ist davon überzeugt, dass aufgrund der schwierigen Situation der Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 die von der Beklagten 9 mit den Honorarnoten Nr. 491187 und Nr. 491184 in Rechnung gestellten Arbeiten zu Recht und in dem Ausmasse, wie von ihr angegeben, ausgeführt wurden. Entsprechend hat die EBK in ihrem Schreiben vom 15. August 2008, zeitlich nach der Kostenschätzung der Beklagten 9 im Engagement letter vom 14. Juli 2008, ausdrücklich angeordnet, dass die Beklagte 9 per 30. September 2008 eine Nachprüfung bei der Klägerin durchzuführen habe: „Dabei werden alle einzelnen im Bericht der PwC aufgeführten Mängel – insbesondere