MWST aus. Auf entsprechende Nachfrage der Klägerin hin spezifizierte die Beklagte 9 diese Honorarrechnung und reichte eine detaillierte Aufstellung über die aufgewendeten Arbeitsstunden ein. Diese ausgewiesenen Arbeiten betrafen vorwiegend die Nachprüfung respektive die Nachrevision der von der EBK beanstandeten Schwerpunktprüfung 2007 sowie die Berichterstattung darüber. Die Honorarrechnung Nr. 491201 vom 16. März 2009 für Arbeiten der Beklagten 9 vom Dezember 2008 bis Januar 2009 weist ein Kostentotal inkl. Spesen von CHF 51'200.— exkl. MWST aus.