MWST aus. Auf entsprechende Nachfrage der Klägerin hin spezifizierte die Beklagte 9 diese Honorarrechnung und reichte eine detaillierte Aufstellung über die aufgewendeten Arbeitsstunden ein. Diese ausgewiesenen Arbeiten betrafen vorwiegend die Schwerpunktprüfung 2008, sonstige Pflichtprüfungen, die Rechnungsprüfung sowie die Berichterstattung darüber. Die Honorarrechnung Nr. 491184 vom 16. März 2009 für Arbeiten der Beklagten 9 vom April 2008 bis Februar 2009 weist ein Kostentotal inkl. Spesen von CHF 88'900.— exkl. MWST aus.