Auch ihre Ausführungen über die Art und Weise, wie sie ihr Honorar berechne und der Umstand, dass sie ein Honorarbudget für ihre Arbeiten bezeichnete, sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange dieses Honorarbudget nicht als Pauschalentschädigung verstanden wird. Entsprechend spricht die Beklagte 9 in ihren Ausführungen dazu ausdrücklich von einer zulässigen Honorarschätzung und für die Spezialprüfungen von einer möglichen Honorarspanne von CHF 78'000.— bis CHF 118'000.— (jeweils ohne MWST).