Damit im Einklang ist die gesetzliche Regelung, dass die bankengesetzliche Revisionsstelle einzig der EBK (heute FINMA) verpflichtet ist. Dabei führt die Annahme des Mandates durch die Revisionsstelle zu einem Rechtsverhältnis mit auftragsähnlichem Charakter und einem besonderem, organschaftlichen Verhältnis. Das Weisungsrecht der Auftraggeberin (Bank) als wesentliches Merkmal des Auftragsrechts ist jedoch auf das Rechtsverhältnis zur Revisionsstelle gerade nicht anwendbar, zumal sich der wesentliche Inhalt der Aufgabe der Revisionsstelle aus der Bankengesetzgebung ergibt und nicht etwa aus Auftragsrecht (vgl. Reutter, Basler Kommentar