Die bankengesetzliche Revisionsstelle muss ihren gesetzlichen Prüfauftrag ohne jegliche (finanzielle) Bindungen und Einschränkungen erfüllen können. Es soll ihr nicht entgegengehalten werden können, sie habe ihre Tätigkeit nicht mit der nötigen Sorgfalt ausgeübt, weil sie an ein Kostendach gebunden gewesen sei. Immerhin existieren im Bankenbereich zur Festlegung des Honorars der bankengesetzlichen Revisionsstelle Tarife (s. Art. 22 aBankG und Art. 42 Abs. 3 aBankV). Damit im Einklang ist die gesetzliche Regelung, dass die bankengesetzliche Revisionsstelle einzig der EBK (heute FINMA) verpflichtet ist.