Ob ein dadurch entstehender Mehraufwand dem beaufsichtigten Bankinstitut vorgängig angezeigt wurde oder nicht, ändert an dieser Tatsache nichts. Nach Art. 42 Abs. 2 aBankV war die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision untersagt, was auch unter der geltenden gesetzlichen Regelung der Bankenaufsicht bis heute gilt (s. Art. 14 Abs. 2 Finanzmarktprüfverordnung FINMA- PV). Diese Regelung ist im Lichte der unabhängigen gesetzlichen Aufsicht zu sehen. Die bankengesetzliche Revisionsstelle muss ihren gesetzlichen Prüfauftrag ohne jegliche (finanzielle) Bindungen und Einschränkungen erfüllen können.