23ter Abs. 1 aBankG). Die Bankenkommission konnte auch eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, in einer Bank einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Die Kosten dafür hatte die betroffene Bank zu tragen (Art. 23 quater BankG). Ob ein dadurch entstehender Mehraufwand dem beaufsichtigten Bankinstitut vorgängig angezeigt wurde oder nicht, ändert an dieser Tatsache nichts.