21 Abs. 2 aKBG). In den vorliegend massgeblichen Jahren übte die Eidgenössische Bankenkommission (heute FINMA) die Aufsicht über das Bankwesen aus (Art. 23 Abs. 1 aBankG). Sie traf die zum Vollzug des Bankengesetzes notwendigen Verfügungen und überwachte die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie war befugt, von den Revisionsstellen Berichte einzufordern und ausserordentliche Revisionen anzuordnen (Art. 23bis Abs. 1 und 2 aBankG). Erhielt die Bankenkommission von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erliess sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen (Art. 23ter Abs. 1 aBankG).