21 Abs. 1 aKBG amtet als bankengesetzliche Revisionsstelle eine von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Revisionsgesellschaft. Dieser Revisionsgesellschaft kann gemäss Art. 20 Abs. 1 aKBG auch die Aufgaben der externen Revisionsstelle gemäss Obligationenrecht übertragen werden (Abs. 2), was vorliegend der Fall war. Die Beklagte 9 war die bankengesetzliche und zugleich auch die externe Revisionsstelle der Klägerin. Ihre Aufgaben richteten sich als externe Revisionsstelle nach dem Obligationenrecht (Art. 20 Abs. 2 aKBG) und als bankengesetzliche Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Art. 21 Abs. 2 aKBG).