Massive Kostenüberschreitungen bzw. das weitere Vorgehen hätte jedenfalls, wie im Engagement Letter vereinbart, vorgängig angezeigt und besprochen werden müssen, was jedoch nicht gemacht worden sei. Obwohl sie [die Klägerin] einen Rechnungsbetrag von lediglich CHF 390'000.— nachvollziehen könne, habe sie der Beklagten 9 unpräjudiziell einen Honoraraufwand von CHF 450'000.— anerkannt und dazu CHF 96'840.— nachbezahlt. Ein darüber hinaus gehender Mehraufwand sei nicht substantiiert. 35.1. Entschädigung der bankengesetzlichen Revisionsstelle Nach Art. 21 Abs. 1 aKBG amtet als bankengesetzliche Revisionsstelle eine von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Revisionsgesellschaft.