Der von ihr in Rechnung gestellte Aufwand sei notwendig und angemessen gewesen und die Arbeiten seien lege artis erstellt worden. Ihr Aufwand sei auch deshalb höher ausgefallen, weil die Klägerin die von der Aufsichtsbehörde angesetzten Fristen nicht eingehalten habe. Die Klägerin (Widerbeklagte) entgegnet, dass die Beklagte 9 bereits im November 2007 gewusst habe, dass sie den Kreditbereich auch im Jahr 2008 vertieft prüfen müsse. Ein entsprechender Aufwand sei deshalb schon anfangs des Jahres 2008 budgetiert und vereinbart worden.