Die Beklagte 9 erklärt, sie habe im Rahmen der ihr erteilten Aufträge im Zeitraum April 2008 bis Februar 2009 umfangreiche Arbeiten geleistet, die von der Klägerin nur zum Teil bezahlt worden seien. Dabei habe es sich gehandelt um die Prüfung des Jahresabschlusses 2008, die Nachrevision von Beanstandungen aus der Schwerpunktprüfung des Jahres 2007 sowie zusätzliche Bonitätsprüfungen aus der Schwerpunktprüfung des Jahres 2008. Die letzten beiden Punkte seien von der Aufsichtsbehörde (EBK resp. FINMA) verlangt worden. Der von ihr in Rechnung gestellte Aufwand sei notwendig und angemessen gewesen und die Arbeiten seien lege artis erstellt worden.