Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Forderung des Beklagten 6 von CHF 955.85 hat somit infolge Verrechnung mit der vorliegend gutzuheissenden Schadenersatzforderung als getilgt zu gelten, womit die Widerklage abzuweisen ist. 35. Zur Widerklage der Beklagten 9 (ZG.2010.00728) Die Beklagte 9 (Widerklägerin) erhob mit Eingabe vom 25. August 2010 Widerklage und damit fristgerecht innert 10 Tagen seit Mitteilung der Einreichung der Hauptklage. Die Beklagte 9 erklärt, sie habe im Rahmen der ihr erteilten Aufträge im Zeitraum April 2008 bis Februar 2009 umfangreiche Arbeiten geleistet, die von der Klägerin nur zum Teil bezahlt worden seien.