Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann gemäss Art. 120 Abs. 1 OR jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Die positiven Voraussetzungen der Verrechnung sind die Existenz zweier Forderungen, Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen sowie Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung. Die Hauptforderung braucht nicht klagbar zu sein (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz 3208 ff.). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt.