ZPO GL behandelt. Die Widerklage des Beklagten 6 steht in direktem Zusammenhang mit der Hauptklage, weshalb der a.o. Kantonsgerichtspräsident auch für sie das schriftliche Verfahren angeordnet hat. Der Streitwert der Widerklage ist CHF 955.85 und wird für die Bestimmung der Zuständigkeit mit dem Streitwert der Hauptklage zusammengerechnet, was vorliegend die sachliche Zuständigkeit nicht verändert. Die Widerklage ist somit zulässig. 34.2. Verrechnungseinrede der Klägerin Die Klägerin erklärte Verrechnung mit dem ihr vorliegend zuzusprechenden Schadenersatz (vgl. Ziffer 31 vorstehend). Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann gemäss Art.