34.1. Zulässigkeit der Widerklage Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO GL ist eine Widerklage zulässig, wenn das Gericht auch für den Gegenanspruch zuständig und für diesen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Verändert eine Widerklage wegen des Streitwerts die sachliche Zuständigkeit, so wird der Prozess von Amtes wegen dem zuständigen Gericht zur Weiterführung überwiesen. Gemäss Art. 157 Abs. 2 ZPO GL wird der Streitwert der Widerklage mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet, soweit sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen. Vorliegend wird die Hauptklage im allgemeinen schriftlichen Verfahren nach Art. 46 ff. ZPO GL behandelt.