31 Abs. 1 ZPO GL). Der Beklagte 6 erklärt, er habe der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2010 mitgeteilt, dass diese sein Bankkonto mit Guthaben in der Höhe von CHF 955.85 saldieren und ihm den Saldo auf sein Konto bei der Credit Suisse überweisen solle. Stattdessen habe die Klägerin erklärt, diesen Betrag mit einer ihr angeblich zustehenden Forderung verrechnen zu wollen. Mit Klageantwort vom 13. Januar 2012 hat die Klägerin die Forderung des Beklagten 6 anerkannt, hält jedoch an ihrer Verrechnungserklärung fest. 34.1. Zulässigkeit der Widerklage