Die Fragen, ob der Abschluss einer Organhafpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu dessen Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 OR gehört und ob die Beklagten 1 – 8 die Verrechnung innert Frist erklärt haben, können daher offengelassen werden. 34. Zur Widerklage des Beklagten 6 (ZG.2010.00721) Der Beklagte 6 erhob mit Eingabe vom 23. August 2010 Widerklage und damit fristgerecht innert 10 Tagen seit Mitteilung der Einreichung der Hauptklage (vgl. Art. 31 Abs. 1 ZPO GL).