Im Ergebnis sind somit die Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 gegen die Klägerin abhängig von Forderungen gegenüber einer Drittpartei. Den Verrechnungsforderungen fehlt es damit an der direkten Einziehungsbefugnis durch die Beklagten 1 – 8 gegenüber der Klägerin, der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit, mithin der Existenz. Damit steht den Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 rechtshindernde Tatsachen entgegen, welche vorliegend eine Verrechnung verunmöglichen. Die Fragen, ob der Abschluss einer Organhafpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu dessen Fürsorgepflicht gemäss Art.