zu Art. 120 OR). Vorliegend sind die Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 Schadenersatzforderungen gegen die Klägerin. Ob diese Schadenersatzforderungen zu Recht bestehen, beurteilt sich jedoch nicht primär im Verhältnis zwischen den Beklagten 1 – 8 und der Klägerin, sondern vielmehr im Verhältnis der Beklagten 1 – 8 zur [...]. So bestimmt Art. 17 der Vertragsbedingungen, dass aus dem Versicherungsvertrag mit Ausnahme der Schadloshaltung der Klägerin ausschliesslich die versicherten Personen, vorliegend die Beklagten 1 – 8 anspruchsberechtigt sind. In Art. 20 der Vertragsbedingungen vereinbarten die Vertragsparteien zudem Zürich und nicht Glarus als Gerichtsstand.