Es dürfen ihr keine rechtshindernde Tatsachen entgegenstehen. Damit sie überhaupt durchsetzbar ist, muss ihrem Gläubiger eine Einziehungsbefugnis zustehen. Erst wenn sie ihrem Gläubiger ein gewisses Zwangs-instrumentarium vermittelt, ist sie durchsetzbar im Sinne von Art. 120 OR. Soweit dieses Instrumentarium und damit die Durchsetzbarkeit fehlt, erweist sich die betroffene Forderung als sanktionslos und damit als eine sogenannt unvollkommene Obligation, womit Verrechnung nicht möglich ist (vgl. Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar Obligationenrecht, Bern 2012, N. 37 ff. zu Art. 120 OR).