Der Verrechnende tilgt eine Forderung des Verrechnungsgegners (Hauptforderung) durch Aufopferung einer eigenen Forderung (Verrechnungsforderung). Vorausgesetzt ist Fälligkeit nur der Verrechnungsforderung, welche zudem klagbar sein muss (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz 3205 und Rz 3227 ff.). Das Fälligkeitsgebot in Art. 120 Abs. 1 OR ist jedoch ungenau und zu eng gefasst: die Verrechnungsforderung muss ganz generell existieren und durchsetzbar sein. Dafür ist mehr als Fälligkeit erforderlich. Es dürfen ihr keine rechtshindernde Tatsachen entgegenstehen.