Die Beklagten 7 und 8 ergänzen, dass die Klägerin pflichtwidrig keine gültige Organhaftpflichtversicherung abgeschlossen habe, womit sie ihre Fürsorgepflicht aus Arbeitsverhältnis verletzt habe. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann nach Art. 120 Abs. 1 OR jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Der Verrechnende tilgt eine Forderung des Verrechnungsgegners (Hauptforderung) durch Aufopferung einer eigenen Forderung (Verrechnungsforderung).