33. Eventualverrechnung mit Schadenersatzforderung Die Beklagten 1 – 8 erklären Eventualverrechnung mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20 Mio. Sie hätten nämlich davon ausgehen können, dass sie als damalige Organe der Klägerin bei der [...] für eine Versicherungssumme von je CHF 20 Mio. versichert gewesen seien (Organhaftpflicht). Der Umstand, dass die [...] für den Schaden der Klägerin nicht einstehen wolle, habe ausschliesslich die Klägerin zu vertreten. Die Beklagten 7 und 8 ergänzen, dass die Klägerin pflichtwidrig keine gültige Organhaftpflichtversicherung abgeschlossen habe, womit sie ihre Fürsorgepflicht aus Arbeitsverhältnis verletzt habe.