In Anbetracht dieser Umstände sind vorliegend die errechneten Schadenersatzsummen für die Beklagten 1 – 8 in Ziffer 30 vorstehend um je 60 % und für die Beklagte 9 um 40 % zu reduzieren. Damit sind den Beklagten 1 – 9 folgende Schadenersatzzahlungen unter Geltung der differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR zuzurechnen: Beträge auf zwei Dezimalstellen genau berechnet und anschliessend auf ganze Franken bzw. EURO gerundet, auch die Total-Summen. * Addition der gerundeten Beträge ergibt ein Total von EUR 299'231. 32. Verjährung Bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit verjährt gemäss Art. 760 Abs. 1 OR