Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass anfänglich die Landsgemeinde des Kantons Glarus im Jahre 2003 den Grund legte für eine risikobehaftetere, expansivere Geschäftsstrategie (siehe Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 2003, S. 36 ff.), was auch in den Geschäftsberichten 2004 – 2006 der Bank zum Ausdruck kommt. Den Kanton Glarus als damaliger Eigentümer der Bank trifft damit eine Mitverantwortung. Diese Mitverantwortung rechtfertigt es, nicht den gesamten Schaden auf die vorliegend Beklagten 1 – 8 zu überwälzen. Letzteres ist gleichwohl auch bei der Schadenersatzbemessung für die externe Revisionsstelle zu beachten.