Eine Verurteilung der Beklagten 1 – 8 zu den in Ziffer 30 vorstehend errechneten Schadenersatzsummen würde sie damit wohl gänzlich und bis an ihr Lebensende in den finanziellen Ruin respektive in den Privatkonkurs treiben, wogegen die Klägerin den Schaden – oder zumindest einen Teil davon – sehr viel leichter tragen kann. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass anfänglich die Landsgemeinde des Kantons Glarus im Jahre 2003 den Grund legte für eine risikobehaftetere, expansivere Geschäftsstrategie (siehe Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 2003, S. 36 ff.), was auch in den Geschäftsberichten 2004 – 2006 der Bank zum Ausdruck kommt.