Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagten 3 – 5 und 8 erklären, nicht einmal einen verschwindenden Bruchteil der eingeklagten Schadenssumme im Gutheissungsfall begleichen zu können, was wohl auch für die Beklagten 1, 2 und 6 zu gelten hat (vgl. ZG.2012.00074 und OG.2012.00031). Eine Verurteilung der Beklagten 1 – 8 zu den in Ziffer 30 vorstehend errechneten Schadenersatzsummen würde sie damit wohl gänzlich und bis an ihr Lebensende in den finanziellen Ruin respektive in den Privatkonkurs treiben, wogegen die Klägerin den Schaden – oder zumindest einen Teil davon – sehr viel leichter tragen kann.