Vorliegend sind die Beklagten 1 – 8 Privatpersonen, welche im Zuge der Geschehnisse nicht mehr ein Amt bei der Klägerin bekleiden bzw. nicht mehr für sie arbeiten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagten 3 – 5 und 8 erklären, nicht einmal einen verschwindenden Bruchteil der eingeklagten Schadenssumme im Gutheissungsfall begleichen zu können, was wohl auch für die Beklagten 1, 2 und 6 zu gelten hat (vgl. ZG.2012.00074 und OG.2012.00031).