zu Art. 43 OR). Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Sinne von „anderen Umständen“ darf der Richter aber die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Parteien in seine Überlegungen einbeziehen. Eine Ermässigung ist insbesondere dann denkbar, wenn der Geschädigte den Schaden sehr viel leichter tragen kann als der Haftpflichtige. In solchen Fällen spielt der Gedanke, dass das Unglück des einen nicht durch das Unglück des andern geheilt werden soll. Vorliegend sind die Beklagten 1 – 8 Privatpersonen, welche im Zuge der Geschehnisse nicht mehr ein Amt bei der Klägerin bekleiden bzw. nicht mehr für sie arbeiten.