Auch hatten die Beklagten 6 – 8 als Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank über Jahre hinweg ein sehr gutes Gehalt. Hier rechtfertigt sich eine Reduktion des Schadenersatzes nicht. Grundsätzlich bekennt sich das schweizerische Privatrecht zur Rechtsgleichheit der Parteien und macht in der Regel keinen Unterschied zwischen arm und reich. Eine prekäre finanzielle Lage des Haftpflichtigen gilt deshalb grundsätzlich nicht als Umstand im Sinne von Art. 43 OR, der bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen wäre (Brehm, Berner Kommentar Obligationenrecht, N. 63 und N. 67 ff. zu Art. 43 OR).