Sie war jedoch prestigeträchtig und angesehen. Dabei von einem blossen Ehrenamt oder einer Gefälligkeit zu sprechen, ist vermessen, kann die Tätigkeit als Bankrat doch in keiner Weise mit einem Feierabend-Engagement in einem Verein verglichen werden. Die Beklagten 1 – 8 haben über Jahre direkt und indirekt, beruflich, gesellschaftlich und finanziell von ihrem Status und vom Ansehen als Bankrat, als Vorsitzender der Geschäftsleitung oder als Mitglied der Geschäftsleitung der Bank profitiert und dies in einem kleinen und überschaubaren Kanton wie der Kanton Glarus ist. Auch hatten die Beklagten 6 – 8 als Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank über Jahre hinweg ein sehr gutes Gehalt.