Die Klassifizierung des Verschuldens der Beklagten 1 – 9 bewegt sich vielmehr am oberen Rand der mittleren Fahrlässigkeit, zumal die Beklagten 1 – 9 nicht nur ein wenig von der gebotenen Sorgfalt abgewichen sind. Eine Reduktion des Schadenersatzes ist somit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht „andere Umstände“ (vgl. vorher) für eine Herabsetzung des Ersatzes sprechen: Wohl mag die Tätigkeit als Bankrat eher bescheiden entlöhnt gewesen sein. Sie war jedoch prestigeträchtig und angesehen.