sprechen wir, wenn der Täter nur geringfügig von der gebotenen Sorgfalt abweicht. Sie kann umschrieben werden als „noch einigermassen verständlich“ oder „das kann passieren“ (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 563 ff.). Vorliegend sind die Pflichtverletzungen der Beklagten 1 – 9 durchwegs nicht mehr nur als leicht einzustufen. Es kann nicht mehr von „das kann doch passieren“ und damit nur von leichter Fahrlässigkeit gesprochen werden. Die Klassifizierung des Verschuldens der Beklagten 1 – 9 bewegt sich vielmehr am oberen Rand der mittleren Fahrlässigkeit, zumal die Beklagten 1 – 9 nicht nur ein wenig von der gebotenen Sorgfalt abgewichen sind.